Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit nämlich irrtümlich glauben lassen, es sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint durchaus zweifelhaft, ob der Hinweis auf die Existenz der massgebenden Beweismittel im Schreiben der Vorinstanz vom 18. Februar 2013 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs tauglich war. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Vorinstanz, das rechtliche Gehör sei hinreichend gewährt, da dem Beschwerdeführer seine eigenen Arzneimittelbezüge bekannt sein müssten, nicht zu greifen vermag. Gemäss Art.