fenbar nicht alle in den Akten befindlichen Beweismittel zur Kenntnis zugestellt worden sind. Grundsätzlich wäre ihm zu diesem Zeitpunkt daher zumutbar gewesen, Einsicht in die Verfahrensakten zu verlangen. Da die Vorinstanz mit demselben Schreiben vom 18. Februar 2013 jedoch auch ausdrücklich festgehalten hat, von der Erhebung weiterer Beweismassnahmen werde abgesehen, hat sie diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit nämlich irrtümlich glauben lassen, es sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden.