Ob mit einem solchen Hinweis dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend nachgekommen werden kann, ist fraglich, jedoch auch nicht per se auszuschliessen. Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer, insbesondere da er anwaltschaftlich vertreten ist, bereits zu diesem Zeitpunkt hätte erkennen müssen, dass ihm of- 6