f) Indem die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Februar 2013 einerseits darauf hingewiesen hat, in den Akten befänden sich Beweismittel zu Arzneimittelbezügen des Beschwerdeführers bei der Z AG für die Jahre 2007 bis und mit 2010, hat sie ausdrücklich offengelegt, auf welche Beweismittel sie ihre Verfügung alsdann stützen wird. Zumindest über die Existenz der massgebenden Beweismittel ist der Beschwerdeführer demnach vor Erlass der Verfügung in Kenntnis gesetzt worden. Ob mit einem solchen Hinweis dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend nachgekommen werden kann, ist fraglich, jedoch auch nicht per se auszuschliessen.