Dokumente zu Arzneimittelbezügen bei der Z AG für die Jahre vor 2010 waren somit tatsächlich nicht Gegenstand des Verfahrens bis und mit Rückweisungsentscheid vom 19. Dezember 2012. Entsprechend waren diese Unterlagen dem Beschwerdeführer bis dahin nicht bekannt. Auch seit vorgenanntem Rückweisungsentscheid sind die besagten Tabellen dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz unbestrittenermassen nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Ob die Vorinstanz dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann ausnahmsweise aus nachfolgenden Überlegungen im Ergebnis jedoch offen gelassen werden.