e) Aktenkundig ist, dass Unterlagen zu den Arzneimittelbezügen des Beschwerdeführers bei der Z AG für das Jahr 2010 bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens betreffend die aufgehobene Verfügung vom 28. November 2011 waren. Die Tabellen für die Bezüge der Jahre 2007 bis 2009 sind jedoch, wie aus den Vorakten unverkennbar hervorgeht, erst nach dem Rückweisungsentscheid der GEF vom 19. Dezember 2012 zu den Akten der Vor-instanz gelangt. Dokumente zu Arzneimittelbezügen bei der Z AG für die Jahre vor 2010 waren somit tatsächlich nicht Gegenstand des Verfahrens bis und mit Rückweisungsentscheid vom 19. Dezember 2012.