Bei diesen Beweismitteln handelt es sich klarerweise nicht um allgemein zugängliche und einsehbaren Dokumente. Der aus Art. 24 VRPG fliessende Anspruch, zu besagten Beweismitteln Stellung nehmen zu können, greift entsprechend den obigen Ausführungen also grundsätzlich. Es stellt sich demnach die Frage, ob mangels Kenntnisgabe dieser Beweismittel durch die Vorinstanz wie gerügt das rechtliche Gehör verletzt worden ist.