2011 fänden sich in den Akten. Mit Stellungnahme vom 22 Februar 2013 hat sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Disziplinarmassnahme geäussert. Den Vorwurf, unbewilligt Arzneimittel abgegeben zu haben, hat er nicht bestritten. Auch die erwähnten Beweismittel hat der Beschwerdeführer in der genannten Eingabe nicht in Frage gestellt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung enthält sodann „zur Veranschaulichung“ der Arzneimittelbezüge des Beschwerdeführers bei der Z AG für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2010 eine tabellarische Auflistung der bezogenen Stimulanzien.