Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Disziplinarmassnahme gewährt. In diesem Schreiben ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz von der Erhebung weiterer Beweismassnahmen absehe. Sie hielt fest, dass der Vorwurf der unbewilligten Medikamentenabgabe auch im vorangehenden Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sei. Beweismittel über die Arzneimittelbezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Januar 2007 bis März