19 Abs. 1 VRPG getroffen worden sind. Dazu gehört namentlich die Edition von Akten, soweit es sich nicht nur um allgemein zugängliche und einsehbare Unterlagen handelt.8 Weder das VRPG noch die Rechtsprechung unterscheiden bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. betreffend den Anspruch, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren. Die gesetzlichen wie bundesgerichtlichen Vorgaben gelten demnach auch in Verwaltungsverfahren. 9 d) Der Sachverhalt betreffend der gerügten Gehörsverletzung ergibt sich aus den Akten folgendermassen: