Der Gehörsanspruch beschlägt in erster Linie Sachverhaltsfragen, wo die Beteiligten ein uneingeschränktes Recht auf Äusserung haben.7 In Art. 24 VRPG ausdrücklich normiert ist sodann der Anspruch der Parteien, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Dieser Anspruch entfaltet seine Wirkung, wenn Beweismassnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VRPG getroffen worden sind.