dikamentenbezügen stütze, die dem Beschwerdeführer nie zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. b) Die Vorinstanz macht in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 5. Juli 2013 geltend, bereits im Verwaltungsverfahren betreffend die mit Rückweisungsentscheid aufgehobene Verfügung vom 28. November 2011 sei auf die Arzneimittelbezüge des Beschwerdeführers bei der Z AG hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer, dem seine eigenen Bestellungen bei der Z AG bekannt sein müssten, habe diese Arzneimittelbezüge zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege daher nicht vor.