Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2013. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. c) Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.