3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige ohne die Erhebung weiterer Beweismassnahmen aufgrund des unbestritten gebliebenen Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung eine Privatapotheke geführt habe, sowie gestützt auf die in den Akten vorhandenen Beweismittel eine Verwarnung auszusprechen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. 4. Mit Verfügung vom 12. April 2013 verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Berufspflichten durch unbewilligte Führung einer Privatapotheke.