2. Gegen diese Verfügung reichte der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer am 29. Dezember 2011 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde ein. Er beantragte, die „ausgesprochene Busse sei aufzuheben und angemessen zu reduzieren, eventuell durch einen Verweis zu ersetzen.“ Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die GEF hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.