chen Zustände hingewiesen worden ist1 und das Kantonsapothekeramt (KAPA) am 11. März 2011 eine unangemeldete Kurzinspektion zwecks Kontrolle der Heilmittelbestände in der Praxis des Beschwerdeführers durchgeführt hatte,2 eröffnete die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Mai 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer. Eröffnet wurde das Disziplinarverfahren wegen unzulässiger Führung einer Privatapotheke sowie Abgabe von Arzneimitteln, die der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen und teilweise in der Schweiz nicht zugelassen sind. Am 28. November 2011 belegte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einer disziplinarrechtlichen Busse von Fr. 2‘000.00.