1. X (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Er arbeitet in einer Praxisgemeinschaft in Bern. Anlässlich umfangreicher Ermittlungen in einem Sittlichkeitsdelikt war die Kantonspolizei im Jahre 2010 auf verschiedene Hinweise gestossen, die auf Medikamentenabgaben durch den Beschwerdeführer in dessen Praxis hindeuteten. Nachdem Y (nachfolgend: Vorinstanz) durch die Kantonspolizei auf diese fragli- 2