Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend im Umfang von CHF 88.00 (Mahnspesen, Betreibungskosten), unterliegt jedoch im Umfang von CHF 549.00 (Rettungskosten, aufgelaufener Verzugszins, Kosten der Verfügung). Die Beschwerdeführerin unterliegt damit zu rund 6/7, womit sie rund 6/7 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 340.00, zu tragen hat. Die Vorinstanz ist als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG in ihren Vermögensinteressen betroffen und daher ebenfalls kostenpflichtig. Sie hat 1/7 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 60.00, zu tragen.