a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr, werden gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten pauschal auf CHF 400.00 festgesetzt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV31).