Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 Rechnung gestellt unter Einräumung einer 30-tägigen Zahlungsfrist. Nach unbenütztem Ablauf dieser Zahlungsfrist ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres in Verzug gefallen und hat spätestens ab dem 27. Juli 2011 auf den Transportkosten von CHF 472.00 einen Verzugszins zu entrichten. Dabei steht es der Vorinstanz frei, abweichend von Art. 104 Abs. 1 OR den Verzugszinssatz auf 3.5 % zu bestimmen. Demnach hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht von Verzugszins in der Höhe von CHF 27.20 auferlegt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. Ergebnis