Zahlungsfristen wie "zahlbar innert 30 Tagen" stellen eine Mahnung dar, weil der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er bis zum Ablauf der gesetzten Frist auf Erfüllung besteht.29 Zwar ist auch bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einem Verzugszins in Höhe von 5 % auszugehen, ein tieferer Zinsfuss ist indessen zulässig. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 OR. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur und der darin festgelegte Verzugszinssatz von 5 % kann durch Parteiabrede nach oben oder unten abgeändert werden.30