Für öffentlichrechtliche Geldforderungen gilt der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet.26 Die Grundsätze des Privatrechts (Art. 102 ff. OR27) sind analog anzuwenden.28 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszins zu 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).