Dieser Zeitaufwand und die entsprechende Gebührenerhebung sind nicht zu beanstanden. Damit hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin die Kosten für den Erlass der angefochtenen Verfügung in der Höhe von CHF 50.00 auferlegt. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 9. Verzugszins Schliesslich bleibt die Auferlegung des Verzugszinses zu 3,5 % auf dem Betrag von CHF 472.00 vom 27. Juli 2011 bis am 11. März 2013, ausmachend CHF 27.20, zu prüfen.