Sodann hat die Vorinstanz die Kosten der Verfügung auf CHF 50.00 festgesetzt. Wie vorangehend dargelegt (vgl. Ziff. 1.b hiervor), handelt die Vorinstanz im vorliegenden Fall in Ausübung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe und gilt demnach als Behörde (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG). Art. 103 Abs. 2 VRPG verweist für die Festsetzung der Verfahrenskosten auf die gesetzliche Gebührenordnung. Wer Leistungen der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten (Art. 66 FLG24). Der Gebührentarif wird vorliegend in der GebV25 festgelegt (Art.