c) Vorliegend wurde der Rechtsvorschlag am 28. Dezember 2011 zugestellt, während der Versand bzw. die Zustellung einer Mahnung nicht aktenkundig ist. Demnach darf die Vorinstanz weder die Kosten für den über ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungskosten) noch die Mahnspesen mittels Verfügung auf die Beschwerdeführerin überwälzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 8. Kosten der Verfügung