49 VRPG bringt damit auch zum Ausdruck, dass öffentlichrechtliche Geldforderungen durch Verfügung festzusetzen sind, bevor sie in Betreibung gesetzt werden. Zwar kann es durchaus sinnvoll sein, öffentlichrechtliche Geldleistungen zunächst auf dem Wege der Rechnungstellung und Mahnung einzufordern und erst anschliessend eine Verfügung zu erlassen. Leitet die Behörde 22 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) 10