b) Kosten für Mahnungen und Betreibungen, die vor dem Erlass einer Verfügung entstanden sind, können gemäss der Praxis des bernischen Verwaltungsgerichts nicht mittels Verfügung auf den Schuldner überwälzt werden. Das ergibt sich aus dem in Art. 49 VRPG verankerten Grundsatzes des Vorrangs der Verfügung, wonach öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse von Gesetzes wegen auf dem Verfügungsweg zu regeln sind. Art. 49 VRPG bringt damit auch zum Ausdruck, dass öffentlichrechtliche Geldforderungen durch Verfügung festzusetzen sind, bevor sie in Betreibung gesetzt werden.