Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist, der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Damit fällt die allfällige Löschung einer Betreibung (bzw. die Verweigerung der Auskunft gegenüber Dritten) ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der GEF, sondern in die Zuständigkeit des Betreibungs- und Konkursamtes C. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die gegen sie angehobene Betreibung sei aus dem Register zu löschen, ist deshalb nicht einzutreten.