Die GEF ist vorliegend einzig zur Beurteilung der Frage zuständig, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Rettungskosten verpflichtet hat. Eine allfällige Haftpflicht der Feuerwehr ist nicht von der GEF zu beurteilen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Rechnung Nr. 2925293 der Vorinstanz sei von der Haftpflichtversicherung der Feuerwehr A zu übernehmen, ist deshalb nicht einzutreten.