23 FFG erlassene Feuerwehrreglements der Stadt A21 in Art. 26 Abs. 2 vor, dass gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Gemeinderates innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin Beschwerde nach Massgabe von Art. 63 VRPG geführt werden kann. Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 FFG).