Die GEF ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zuständig zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit vorliegend die Feuerwehr haftpflichtig ist, obliegt doch der Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung den Gemeinden (Art. 43 Abs. 1 FFG20), während die unmittelbare Aufsicht über das Feuerwehrwesen der Gemeinden durch die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ausgeübt wird (Art. 43 Abs. 2 FFG). Dementsprechend sieht beispielsweise das gestützt auf Art. 23 FFG erlassene Feuerwehrreglements der Stadt A21 in Art.