Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Rettungskosten in der Höhe von CHF 472.00 verpflichtet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Haftpflicht der Feuerwehr Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feuerwehr habe beim Grossbrand vom 23. April 2011 bei der Evakuierung der Bewohner an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin den 5. Stock vergessen. Deswegen seien die dort Anwesenden wegen Verdachts auf Rauchvergiftung ins A eingeliefert worden.