Damit gilt vorliegend das gesetzlich vorgesehene Kostenvergütungssystem des „Tiers garant“. Demnach schuldet vorliegend die Beschwerdeführerin die Bezahlung der Rettungskosten, hat jedoch gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 KLV gegenüber ihrer Kran-