Im Jahr 2011 gab es jedoch keine anderslautende Vereinbarung zwischen der Vorinstanz und den Krankenversicherern betreffend Rettungstransporte. In der für das Jahr 2012 zwischen dem Verein diespitäler.be und 48 Krankenkassen geltenden Vereinbarung betreffend Tarif für Primär- und Sekundärtransporte und –einsätze, in Kraft seit 1. Januar 2012, wurde in Art. 4 sogar ausdrücklich das Kostenvergütungssystem des „Tiers garant“ vorgesehen (obwohl dieses System bereits direkt gestützt auf Art. 42 Abs. 1 KVG gelten würde). Damit gilt vorliegend das gesetzlich vorgesehene Kostenvergütungssystem des „Tiers garant“.