Vorliegend zu beurteilen ist die Erbringung von Rettungsleistungen durch die Vorinstanz, mithin keine stationäre Behandlung. Somit gilt das Kostenvergütungssystem des „Tiers Garant“ (Art. 42 Abs. 1 KVG), es sei denn, die Vorinstanz hätte mit der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin (Philos) das Kostenvergütungssystem des „Tiers payant“ vereinbart (Art. 42 Abs. 2 KVG). Im Jahr 2011 gab es jedoch keine anderslautende Vereinbarung zwischen der Vorinstanz und den Krankenversicherern betreffend Rettungstransporte.