„Tiers garant“ bedeutet, dass die Versicherten gegenüber den Leistungserbringern Honorarschuldner sind, jedoch gegenüber ihren Krankenversicherungen einen Anspruch auf Rückerstattung haben. Das System des „Tiers garant“ ist das gesetzlich primäre System für den ambulanten Sektor. „Tiers payant“ besagt demgegenüber, dass nicht die Versicherten, sondern die Krankenversicherungen Honorarschuldner sind.17 Für stationäre Behandlungen gilt gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG ausschliesslich das System „Tiers payant“, die Vereinbarung eines „Tiers garant“ ist im stationären Bereich nicht möglich.18