c) Haben (im Bereich der OKP) Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des „Tiers garant“, Art. 42 Abs. 1 KVG). Versicherer und Leistungserbringer können davon abweichend vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des „Tiers payant“, Art. 42 Abs. 2 KVG). Im Falle der stationären Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Abs. 1, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung (Art. 42 Abs. 2 KVG).