Im Kanton Bern versorgen die regionalen Rettungsdienste die Bevölkerung mit Rettungsleistungen auf dem Einsatzgebiet, das ihnen der Regierungsrat zuteilt (Art. 55 Abs. 1 und 2 aSpVG i.V.m. Art. 79 aSpVV). Die Vorinstanz wurde mit Beschluss des bernischen Regierungsrates vom 1. März 200616 als Leistungserbringerin für den Rettungsdienst der Y (Y) bezeichnet. Somit ist die Vorinstanz nach kantonalem Recht als Leistungserbringerin zugelassen.