b) Als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen sind u.a. Transport- und Rettungsunternehmen (Art. 35 Abs. 2 Bst. m KVG). Diese dürfen zu Lasten eines Krankenversicherers tätig werden, wenn sie nach kantonalem Recht zugelassen sind und mit dem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abgeschlossen haben (Art. 56 KVV). 15 Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 536 N. 421 7