Dabei geht es um die Rettung des Lebens der versicherten Person, um die Abwendung einer drohenden Lebensgefahr als Folge einer sich rasch verschlechternden Gesundheit oder die Verhinderung eines ernsthaften Gesundheitsschadens.15 Die Versicherung übernimmt 50 % der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen (Art. 27 KLV).