27 KLV umfasst die Befreiung aus einer Gesundheit und Leben akut bedrohenden Lage oder die notfallmässige Zuführung zur medizinischen Versorgung oder beides. Dabei geht es um die Rettung des Lebens der versicherten Person, um die Abwendung einer drohenden Lebensgefahr als Folge einer sich rasch verschlechternden Gesundheit oder die Verhinderung eines ernsthaften Gesundheitsschadens.15