a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG). Die Rettung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG in Verbindung mit Art. 27 KLV umfasst die Befreiung aus einer Gesundheit und Leben akut bedrohenden Lage oder die notfallmässige Zuführung zur medizinischen Versorgung oder beides.