Gemäss dem im April 2011 zwischen B und der Beschwerdeführerin geltenden Arbeitsvertrag vom 12. November 1999 erfolgten die Arbeitseinsätze sporadisch, kurzfristig nach Bedarf oder als Ferienablösung, wobei der effektive Stundenaufwand monatlich in einem speziellen Arbeitsrapport festgehalten wurde. Den Arbeitsrapporten für die Zeit vom April 2010 bis Ende April 2011 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nie acht Stunden oder mehr pro Woche gearbeitet hat. Damit ist die Beschwerdeführerin weder bei Anwendung der Methode der wochenweisen Betrachtung noch der alternativen Durchschnittsmethode gegen Nichtberufsunfälle versichert.