Die Beschwerdeführerin war im April 2011 von B als unregelmässig arbeitende Teilzeitbeschäftigte (…) im Stundenlohn angestellt. Gemäss Angaben von B arbeitete die Beschwerdeführerin im Durchschnitt pro Woche deutlich weniger als 8 Stunden, weswegen weder im April 2011 noch zuvor oder danach ein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle bestand.