b) Der Brand ereignete sich in der Nacht vom 22. April auf den 23. April 2011 in der Privatwohnung der Beschwerdeführerin, mithin weder während der Arbeit noch an der Arbeitsstätte oder auf dem Arbeitsweg. Es handelt sich demnach um einen Nichtberufsunfall. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Dies wäre dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin im April 2011 durchschnittlich mindestens acht Stunden gemäss Art. 13 UVV betragen hätte.