a) Die Unfallversicherung gewährt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 20 UVV12). Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG Unfälle, die dem Versicherten bei der Arbeit, während den Arbeitspausen oder an der Arbeitsstätte zustossen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens acht Stunden beträgt.