25 KVG8 i.V.m. Art. 27 KLV9) übernommen. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin beim Grossbrand vom 22./23. April 2011 nicht verletzt, sondern wegen Verdachts auf Rauchvergiftung präventiv im Spital A untersucht und nach kurzer Zeit wieder nachhause entlassen. Die Übernahme der Kosten einer Evakuierung einer nicht verletzten Person setzt voraus, dass die Notsituation einen Bezug zu Elementen des Unfallbegriffs10 aufweist. Das bedeutet, dass auf den Körper der versicherten Person wenigstens ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eingewirkt haben muss, welcher rückblickend ohne Zweifel geeignet scheint, einen Gesundheitsschaden zu verursachen.11