b) Gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 aSpVG i.V.m. Art. 79 aSpVV versorgen die regionalen Rettungsdienste die Bevölkerung mit Rettungsleistungen auf dem Einsatzgebiet, das ihnen der Regierungsrat zuteilt. Die Rettungsleistungen werden den Leistungserbringern durch die Patientinnen und Patienten oder ihre Versicherer nach den geltenden Tarifen und Preisen entsprechend den Vorschriften der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung abgegolten (Art. 82 aSpVV). Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, werden die Trans- port- und Rettungskosten entweder vollumfänglich durch die Unfallversicherung (Art. 13 UVG7) oder zur Hälfte durch die Krankenversicherung (Art. 25 KVG8 i.V.m.