a) Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin Rettungsleistungen der Vorinstanz in Anspruch genommen. Ebenfalls unbestritten ist die Höhe der entsprechenden Forderung (CHF 472.00). Bestritten ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der Kosten für den Transport zum Spital A vom 23. April 2011 verpflichtet hat.