62 VRPG6 bei der GEF anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. c) Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne weiteres zur Anfechtung legitimiert (Art. 65 VRPG). d) Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.